Aktuelles rund um den Klimaschutz





Änderungen bei den KfW-Förderprogrammen Wohneigentum für Familien und Klimafreundlicher Neubau

Wie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Deutschen Städte- und Gemeindebund mitgeteilt hat, gelten seit dem 01.03.2024 in den KfW-Förderprogrammen Wohneigentum für Familien und Klimafreundlicher Neubau wesentliche Änderungen. Diese sind:

Wohneigentum für Familien:
20-jährige Zinsbindung. Die Förderung „Wohneigentum für Familien“ unterstützt Familien mit Kindern und geringem bis mittlerem Einkommen beim Neubau klima-freundlicher Wohngebäude. Die Zuwendungen erfolgen in Form von zinsvergünstigten Krediten. Zu diesem Zweck wurde die Förderung speziell für diese Familien ab dem 01.03.2024 um das Angebot einer 20-jährigen Zinsbindung erweitert. Familien erhalten hiermit langfristig Zinssicherheit. Dies trägt der angespannten Marktsituation Rechnung.

Klimafreundlicher Neubau und Wohneigentum für Familien:
Änderung des Zeitpunktes für den zulässigen Vorhabenbeginn. Ab dem 01.03.2024 musste die Regelung zum Vorhabenbeginn in den Förderrichtlinien angepasst werden, weil der Deutsche Bundestag mit dem Haushaltsgesetz 2024 neue Vorgaben beschlossen hat, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung konkretisieren. Nach der Neuregelung dürfen Vorhaben grundsätzlich erst nach der Bewilligung der Förderung begonnen werden. In Ausnahmefällen können nach der Neuregelung Liefer- und Leistungsverträge auch bereits nach Antragstellung förderunschädlich geschlossen werden.

Alle weiteren Informationen können Sie auf der Webseite des KfW entnehmen: https://www.kfw.de/kfw.de.html.

Neustart KfW-Förderprogramme: Information des Gemeindetags Baden-Württemberg

Mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2024 können ab dem 20. Februar 2024 wieder Anträge bei den KfW-Förderprogrammen Klimafreundlicher Neubau (KFN), Förderung des altersgerechten Umbauens und Förderung genossenschaftlichen Wohnens gestellt werden. Das Förderprogramm Wohneigentum für Familien (WEF), in dem ohne Unterbrechung trotz vorläufiger Haushaltsführung durchgehend Anträge möglich waren, wird fortgeführt.

Weitere Informationen können dem BMWSB-Schreiben vom 19. Februar 2024 entnommen werden:

2024-02-19_Schreiben des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (PDF-Datei)